Die Frage der Strafart ist mit Bezug auf das anwendbare Recht zu beantworten. Aufgrund der Begrenzung der Geldstrafe auf 180 Tagessätze seit dem 1. Januar 2018 könnte unter der Anwendung des neuen Rechts bei der vorliegenden Strafhöhe lediglich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Tatzeitpunkt liess Art. 34 aStGB eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu, eine Geldstrafe wäre bei Anwendung des alten Rechts somit noch möglich, wodurch dieses für den Beschuldigten milder und anzuwenden ist.