Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich gehandelt, verschuldenserhöhende oder -vermindernde Beweggründe sind nicht ersichtlich und die Tat wäre ohne weiteres zu vermeiden gewesen. Die Strafe wird unter dem Strich um 60 Strafeinheiten reduziert. 19.1.3 Fazit Tatverschulden Das Tatverschulden bewegt sich im leichten Bereich. Es ist eine Strafe von 210 Strafeinheiten dem Verschulden angemessen. 19.1.4 Strafart Die Frage der Strafart ist mit Bezug auf das anwendbare Recht zu beantworten.