Im Vergleich mit anderen denkbaren Tatbestandsvarianten bewegt sich das Verschulden allerdings immer noch im leichten Bereich. Es ist von einer Strafe von 270 Strafeinheiten auszugehen. 19.1.2 Subjektive Tatschwere Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist in erster Linie die Verminderung der Schuldfähigkeit zu beachteten (siehe Ziff. 18.2 oben). Die weiteren subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus: Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich gehandelt, verschuldenserhöhende oder -vermindernde Beweggründe sind nicht ersichtlich und die Tat wäre ohne weiteres zu vermeiden gewesen.