Die Wohnungstüre war in dieser Zeitspanne zwar zwei Mal geöffnet und die Straf- und Zivilklägerin verliess mit dem Beschuldigten sogar einmal die Wohnung. Dabei sorgte der Beschuldigte allerdings mit Drohungen, dem Zurückhalten ihres Mobiltelefons und psychischem Druck dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin keine echte Gelegenheit hatte, die Wohnung oder seine Seite zu verlassen. Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte relativ stark in die Bewegungsfreiheit der Straf- und Zivilklägerin eingegriffen. Im Vergleich mit anderen denkbaren Tatbestandsvarianten bewegt sich das Verschulden allerdings immer noch im leichten Bereich.