19. Geldstrafe für die weiteren Delikte 19.1 Freiheitsberaubung Freiheitsberaubung wird gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 19.1.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin gut 24 Stunden lang und somit während einem erheblichen Zeitraum daran gehindert, seine Wohnung zu verlassen. Die Wohnungstüre war in dieser Zeitspanne zwar zwei Mal geöffnet und die Straf- und Zivilklägerin verliess mit dem Beschuldigten sogar einmal die Wohnung.