während der Dauer der Probezeit weiterzuführen. Auf die Anordnung von Bewährungshilfe kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 18.7 Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich vom 9. August 2015 bis 23. September 2015 in der vorläufigen Festnahme und Untersuchungshaft. Diese 46 Tage Haft werden in Anwendung von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. 18.8 Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Die vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft von insgesamt 46 Tagen werden an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und