Z. 19 ff.). Unter der Voraussetzung, dass das aktuelle Unterstützungsnetz weiterhin besteht, kann demnach nicht mehr von einer ungünstigen Prognose gesprochen werden. Der bedingte Vollzug ist zu gewähren. Da im Zusammenhang mit der reduzierten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten trotz der nicht ungünstigen Legalprognose gewisse Vorbehalte bestehen, wird die Probezeit auf drei Jahre angesetzt.