Insbesondere wurden auch die Abweichungen vom Vorgutachten aus dem Jahre 2016 nachvollziehbar erklärt, so dass keine triftigen Gründe bestehen, die ein Abweichen von den gutachterlichen Einschätzungen indizieren würden. 18.6.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen und fiel in den rund sechseinhalb Jahren nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten nicht mehr durch strafrechtlich relevantes Verhalten auf. Er konsumiert nach wie von Cannabis (aktuell 25 Gramm pro Tag), was jedoch nach Einschätzung von Dr. med. F.________ keine andauernde Deliktrelevanz hat.