40 eine medizinische Basis gebracht werden könne, stelle er einen Schadensminderungsansatz dar (pag. 1010 f. Z. 40 ff.). Die Kammer erachtet die Ausführungen und Schlussfolgerungen im Ergänzungsgutachten und die zusätzlichen Erklärungen von Dr. med. F.________ an der Berufungsverhandlung als schlüssig. Insbesondere wurden auch die Abweichungen vom Vorgutachten aus dem Jahre 2016 nachvollziehbar erklärt, so dass keine triftigen Gründe bestehen, die ein Abweichen von den gutachterlichen Einschätzungen indizieren würden.