Aus aktueller gutachterlicher Sicht könne dem Cannabiskonsum keine klar überdauernde Deliktrelevanz mehr zugewiesen werden. Die im Vorgutachten empfohlene Abstinenz durch Cannabis erscheine aus einer legalprognostischen Sicht nicht mehr zwingend (pag. 896). In der Befragung ergänzte Dr. med. F.________, es sei denkbar, dass Cannabis beim Beschuldigten eine beruhigende und nicht zwingend negative Wirkung habe (pag. 1006 Z. 25 ff.). Er sehe im Cannabis keinen grossen Faktor für erneute Delinquenz (pag.1010 Z. 16). Wenn der Cannabiskonsum auf