Anders als im Erstgutachten wurde im Ergänzungsgutachten auch der anhaltend hohe Cannabiskonsum des Beschuldigten nicht als zwingend deliktsrelevanter Faktor betrachtet. Zwar wurde in diesem Zusammenhang ein Abhängigkeitssyndrom diagnostiziert, zugleich aber festgehalten, es sei nachvollziehbar, dass der Beschuldigte durch den Cannabiskonsum auch positive Effekte verspüre und offenbar auf eine Fixmedikation mit einem zugelassenen Medikament verzichten könne. Aus aktueller gutachterlicher Sicht könne dem Cannabiskonsum keine klar überdauernde Deliktrelevanz mehr zugewiesen werden.