___ betreffend Rückfallgefahr zu einem anderen Ergebnis: Der Beschuldigte habe seit den Anlassdelikten keine weitere Delinquenz gezeigt, obschon sich bezüglich den bekannten psychischen Störungen keine klaren Verbesserungen ergeben hätte. Er könne auf ein ihn unterstützendes Umfeld zählen und konsumiere hohe Dosen an Cannabis, was der Beschuldigte als geeignete «Medikation» für sich erachte. Das aktuelle Setting könne als Schadensminderungsansatz gelten. Pharmakotherapeutisch bestünden Optimierungsmöglichkeiten, für die der Beschuldigte aber nicht zugänglich sei. Im Vergleich zur Begutachtung im November 2016 sei aktuell die Gefahr für erneute Straftaten als niedriger anzusehen.