39 Risiko auszugehen (pag. 339 f.). Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung hat die Vorinstanz den (teil-)bedingten Vollzug nicht gewährt. Im Berufungsverfahren wurde über den Beschuldigten ein Ergänzungsgutachten erstellt. Darin kam Dr. med. F.________ betreffend Rückfallgefahr zu einem anderen Ergebnis: Der Beschuldigte habe seit den Anlassdelikten keine weitere Delinquenz gezeigt, obschon sich bezüglich den bekannten psychischen Störungen keine klaren Verbesserungen ergeben hätte.