44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). 18.6.1 Forensisch-psychiatrische Begutachtung Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. November 2016 wurde die Rückfallgefahr für die ihm vorgeworfenen Delikte beim Beschuldigten als erhöht angesehen.