18.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots Der Beschuldigte hat die Delikte im August 2015 begangen, rund sechseinhalb Jahre vor dem oberinstanzlichen Urteil. Dabei gab es beispielsweise zwischen der Fertigstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 21. November 2016 und der Schlusseinvernahme vom 17. Januar 2018 eine Zeitspanne von über einem Jahr, in denen keine Ermittlungshandlungen mehr erfolgten. Diese lange Zeitdauer hat nicht der Beschuldigte zu verantworten. Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 6 Ziff.