Es ist deshalb angezeigt, die Strafe aufgrund von erhöhter Strafempfindlichkeit um einen Monat zu reduzieren. 18.4.4 Fazit Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten angemessen. 18.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots Der Beschuldigte hat die Delikte im August 2015 begangen, rund sechseinhalb Jahre vor dem oberinstanzlichen Urteil.