38 würde der Strafvollzug die Stabilität, die er durch die Therapien aktuell einigermassen erreicht habe, gefährden (pag. 1009 Z. 7). Mit Blick auf diese Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass beim Beschuldigten aufgrund seiner organischen Persönlichkeitsstörung aussergewöhnliche Umstände bestehen, durch die er im Strafvollzug vergleichsweise stark belastet würde. Es ist deshalb angezeigt, die Strafe aufgrund von erhöhter Strafempfindlichkeit um einen Monat zu reduzieren.