Abklärungen für eine entsprechende medizinische Verordnung sind im Gange (pag. 1003 Z. 11 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind weiterhin neutral zu werten. 18.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren rechtfertigt weder eine Reduktion noch eine Erhöhung der Strafe: Viele Vorwürfe hat er bestritten und was er nicht bestritten hat, hat er entweder verharmlost oder der Straf- und Zivilklägerin die Schuld dafür zugewiesen. Er stellte sich als Opfer der Straf- und Zivilklägerin, aber auch anderer, in das Verfahren involvierter Personen dar.