Es ist eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten angemessen. 18.4 Täterkomponente 18.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann weitgehend auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 757, S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Berufungsverfahren ergaben sich dazu folgende aktualisierte oder neue Informationen: Der Beschuldigte hat nach wie vor keine Einträge im Strafregister (pag. 951). Er lebt von einer IV-Rente und T.________ und besucht wöchentlich verschiedene Therapien. Er wird insbesondere eng betreut durch den Psychiater Dr. Med.