37 rungsfähigkeit vor (pag. 1007 Z. 28). Dies wirkt sich auf die Beurteilung des subjektiven Tatverschuldens aus: Durch die verminderte Schuldfähigkeit reduziert sich das Verschulden des Täters (Art. 19 Abs. 2 StGB; BGE 136 IV 55 E. 5.5). Insgesamt rechtfertigt sich unter diesem Titel eine Reduktion der Strafe um sieben Monate. 18.3 Fazit Tatverschulden Unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens ist das Verschulden als leicht zu bezeichnen. Es ist eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten angemessen.