So wurde im foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. November 2016 festgehalten, es sei im Zeitraum der vorgeworfenen Taten eine persönlichkeitsbedingte Minderung der Fähigkeit zu erkennen, Handlungsimpulse situationsadäquat zu kontrollieren, zusätzlich beeinträchtigt durch den Cannabiskonsum, was in der Gesamtschau die tatzeitbezogene Schuldfähigkeit des Beschuldigten in leichtem bis höchstens mittlerem Grade vermindert erscheinen lasse (pag. 331). Im Ergänzungsgutachten vom 5. Juli 2021 haben sich zu dieser Einschätzung keine Änderungen ergeben (pag. 897)