Zu berücksichtigen ist hingegen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten infolge seiner psychiatrischen Beeinträchtigungen leicht bis mittelgradig vermindert ist. So wurde im foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. November 2016 festgehalten, es sei im Zeitraum der vorgeworfenen Taten eine persönlichkeitsbedingte Minderung der Fähigkeit zu erkennen, Handlungsimpulse situationsadäquat zu kontrollieren, zusätzlich beeinträchtigt durch den Cannabiskonsum, was in der Gesamtschau die tatzeitbezogene Schuldfähigkeit des Beschuldigten in leichtem bis höchstens mittlerem Grade vermindert erscheinen lasse (pag. 331).