Dieses würde sich vielmehr aufgrund besonderer Verwerflichkeit erhöhen, wenn der Beschuldigte kein Kondom benutzt hätte. Insgesamt und im Vergleich mit anderen möglichen Tatvarianten liegt das objektive Tatverschulden vorliegend im leichten Bereich, dem eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten angemessen erscheint. 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was tatbestandsimmanent ist. Es sind keine besonderen Beweggründe bekannt, welche das Verschulden erhöhen oder mindern würden. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen.