Es waren deshalb keine weiteren Gewalthandlungen nötig, um den Widerstand der Straf- und Zivilklägerin zu brechen. Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin hatten zuvor während mehreren Monaten ein Liebesverhältnis, so dass mit der Tat ein starker Vertrauensbruch einherging. Der Gebrauch eines Kondoms führt nicht zu einer Minderung des Tatverschuldens. Dieses würde sich vielmehr aufgrund besonderer Verwerflichkeit erhöhen, wenn der Beschuldigte kein Kondom benutzt hätte.