Die Straf- und Zivilklägerin litt auch Jahre später noch stark an den psychischen Folgen des Vorfalls. Während des Geschlechtsakts wandte der Beschuldigte zwar keine zusätzliche Gewalt an, er hatte die Straf- und Zivilklägerin aber vorher über Stunden hinweg körperlich misshandelt, bedroht und in der Wohnung eingesperrt, so dass sie im Zeitpunkt der Vergewaltigung verzweifelt, völlig entkräftet und eingeschüchtert war und sich nicht traute, sich körperlich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Es waren deshalb keine weiteren Gewalthandlungen nötig, um den Widerstand der Straf- und Zivilklägerin zu brechen.