18.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat durch sein Handeln das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die sexuelle Integrität der Straf- und Zivilklägerin erheblich verletzt, wobei diese Verletzung weitgehend im Tatbestand und der entsprechenden Mindeststrafe enthalten ist. Die Straf- und Zivilklägerin litt auch Jahre später noch stark an den psychischen Folgen des Vorfalls.