18. Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Die Frage der Strafart ist somit nicht weiter zu diskutieren – es steht lediglich die Freiheitsstrafe als Sanktion zu Verfügung. 18.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat durch sein Handeln das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die sexuelle Integrität der Straf- und Zivilklägerin erheblich verletzt, wobei diese Verletzung weitgehend im Tatbestand und der entsprechenden Mindeststrafe enthalten ist.