Während für die Vergewaltigung lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, können die weiteren Delikte mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden. Für die Frage nach dem anwendbaren Recht ist deshalb von Relevanz, dass eine Gesamtgeldstrafe nach altem Recht bis zu 360 Tagessätzen, nach neuem Recht lediglich bis zu 180 Tagessätzen betragen kann. Aufgrund der konkreten, nachfolgend begründeten Wahl der Strafart erweist sich das ältere Recht vorliegend als das mildere Recht (siehe Ziff. 19.1.4, Ziff. 19.2.4 und Ziff. 19.3.4 unten).