Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (Popp/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 20 zu Art. 2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte beging die angeklagten Delikte am 7. und 8. August 2015 und somit vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des StGB am 1. Januar 2018. Während für die Vergewaltigung lediglich eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt, können die weiteren Delikte mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden.