Damit hat er den objektiven Tatbestand der Drohung erfüllt. Der Beschuldigte hat diese Drohungen bewusst ausgesprochen, um die Straf- und Zivilklägerin einzuschüchtern und hat damit vorsätzlich gehandelt. Es bestehen keine rechtfertigenden oder schuldausschliessenden Elemente. Der Beschuldigte wird der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 35 IV. Strafzumessung