Die Straf- und Zivilklägerin wurde somit im Sinn des Tatbestands in Angst und Schrecken versetzt. Gerade mit Blick auf die teilweise distanzlose, vulgäre Art des Beschuldigten sich zu äussern sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in der Tatnacht tatsächlich zum Geschlechtsverkehr zwang, hat er ihr mit seinen Äusserungen wesentliche Nachteile angedroht, von denen sie zu recht befürchtete, er könnte sie wahrmachen. Damit hat er den objektiven Tatbestand der Drohung erfüllt.