Die Straf- und Zivilklägerin wurde durch diese Drohungen eingeschüchtert. Sie führten unter anderem dazu, dass sie die Gelegenheit zur Flucht nicht ergriff, als der Beschuldigte einmal die Türe öffnete und sie nannte die Drohungen an der Berufungsverhandlung als etwas vom Ersten, was ihr einfalle, wenn sie an die Tatnacht zurückdenke. Die Straf- und Zivilklägerin wurde somit im Sinn des Tatbestands in Angst und Schrecken versetzt.