Der Beschuldigte hat das heisse Wasser absichtlich über die Straf- und Zivilklägerin verschüttet und damit direktvorsätzlich gehandelt. Ihm war zudem bewusst, dass das Überschütten mit heissem Wasser auch schwerwiegendere Verletzungen verursachen könnte. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände liegen nicht vor. Er hat sich der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht.