34 fache Körperverletzung, die direkt durch die Handlung des Beschuldigten verursacht wurde. Der Einsatz von heissem Wasser beim Herbeiführen einer Körperverletzung ist als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren – es besteht zweifellos die Gefahr von schweren Verbrühungen und somit schweren Körperverletzungen. Der Beschuldigte hat das heisse Wasser absichtlich über die Straf- und Zivilklägerin verschüttet und damit direktvorsätzlich gehandelt.