Der Beschuldigte schüttete aus einer Pfanne kochend heisses Wasser über die Straf- und Zivilklägerin. Sie erlitt dadurch Verbrennungen 1. Grades am Bauch und am rechten Oberschenkel sowie Verbrennungen 2. Grades an der Hand. Diese Verletzungen sind ohne bleibende Schäden abgeheilt und erreichen dadurch nicht die Intensität einer schweren Körperverletzung. Sie gehen zugleich aber deutlich über eine blosse Tätlichkeit hinaus. Die Straf- und Zivilklägerin erlitt somit eine ein-