13. Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand Den Tatbestand von Art. 123 Ziff. 2 StGB erfüllt unter anderem, wer unter Gebrauch eines gefährlichen Gegenstands vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise [als nach Art. 122 StGB] an Körper oder Gesundheit schädigt. Für die weiteren rechtlichen Ausführungen wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 746 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte schüttete aus einer Pfanne kochend heisses Wasser über die Straf- und Zivilklägerin.