Es kann von ihr in dieser Situation weder verlangt werden, dass sie sich beim Versuch, den Schlüssel zu finden oder Hilfe zu holen, der Gefahr weiterer Gewalt aussetzte, noch, dass sie in ihrem aufgelösten und übermüdeten Zustand an jede Handlungsmöglichkeit dachte, die einer aussenstehenden Person rückblickend einfallen mag. Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin somit im Sinne des Tatbestands während gut 24 Stunden daran gehindert, sich aus seiner Wohnung beziehungsweise von seiner Seite fortzubewegen. Er hat dazu physische, psychische und mechanische Mittel eingesetzt.