Sie hatte bereits mehrere Stunden lang Gewalt erfahren und zwar unter anderem beim Versuch, den Wohnungsschlüssel zu behändigen. Es kann von ihr in dieser Situation weder verlangt werden, dass sie sich beim Versuch, den Schlüssel zu finden oder Hilfe zu holen, der Gefahr weiterer Gewalt aussetzte, noch, dass sie in ihrem aufgelösten und übermüdeten Zustand an jede Handlungsmöglichkeit dachte, die einer aussenstehenden Person rückblickend einfallen mag.