Aus demselben Grund kann der Straf- und Zivilklägerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe in der Wohnung nicht nach dem Schlüssel gesucht oder andere Möglichkeiten, sich Hilfe zu holen nicht wahrgenommen– etwa, weil sie nicht vom Balkon heruntergeschrien oder den Beschuldigten nicht auf dem Balkon ausgeschlossen hat. Die Straf- und Zivilklägerin befand sich in einer Situation, in der sie nicht einschätzen konnte, zu was der Beschuldigte fähig war. Sie hatte bereits mehrere Stunden lang Gewalt erfahren und zwar unter anderem beim Versuch, den Wohnungsschlüssel zu behändigen.