Es ist nachvollziehbar und mit dem vorherigen, traumatisierenden Geschehen zu vereinbaren, dass sich die entkräftete und eingeschüchterte Straf- und Zivilklägerin in einer ausweglosen Situation wähnte und keinen weiteren Fluchtversuch unternahm. Aus demselben Grund kann der Straf- und Zivilklägerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe in der Wohnung nicht nach dem Schlüssel gesucht oder andere Möglichkeiten, sich Hilfe zu holen nicht wahrgenommen– etwa, weil sie nicht vom Balkon heruntergeschrien oder den Beschuldigten nicht auf dem Balkon ausgeschlossen hat.