Es ist für die Erfüllung des Tatbestands denn auch nicht erforderlich, dass es dem Opfer vollständig verunmöglicht wird, die Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit zu überwinden. Vielmehr genügt es, dass es – gemessen an den individuellen Fähigkeiten des Opfers – unverhältnismässig gefährlich oder schwierig erscheint, sich selber aus der Situation zu befreien. Dies ist hier der Fall: Es ist nachvollziehbar und mit dem vorherigen, traumatisierenden Geschehen zu vereinbaren, dass sich die entkräftete und eingeschüchterte Straf- und Zivilklägerin in einer ausweglosen Situation wähnte und keinen weiteren Fluchtversuch unternahm.