33 den, da für die Erfüllung des Tatbestands nicht zwingend mechanische oder physische Einschränkungen der Bewegungsfreiheit notwendig sind, sondern auch eine psychische Drucksituation ausreichen kann. Es ist für die Erfüllung des Tatbestands denn auch nicht erforderlich, dass es dem Opfer vollständig verunmöglicht wird, die Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit zu überwinden.