Es ist verständlich, dass sie ihr Mobiltelefon zurückwollte, zumal sich darauf nach ihrem Wissensstand ein Video befand, das sie beim Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zeigte. Durch seine Drohung hat er zudem einen Druck auf die Straf- und Zivilklägerin ausgeübt, der – gerade nach der bereits erlebten Gewalt und angesichts des geschwächten Zustands der Straf- und Zivilklägerin – geeignet war, sie am Gehen zu hindern. In der zweiten Situation haben die Straf- und Zivilklägerin und der Beschuldigte gemeinsam die Wohnung verlassen, um Zigaretten zu kaufen.