Weil sie nicht ohne ihr Mobiltelefon gehen wollte und aus Angst vor seiner Drohung, nahm sie die Möglichkeit zur Flucht nicht sofort wahr, sondern verlangte ihr Handy, woraufhin der Beschuldigte die Türe wieder verschloss. Das Zögern der Straf- und Zivilklägerin kann ihr in diesem Zusammenhang nicht negativ angelastet werden. Es ist verständlich, dass sie ihr Mobiltelefon zurückwollte, zumal sich darauf nach ihrem Wissensstand ein Video befand, das sie beim Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten zeigte.