Dieser Umstand ist bei der Beurteilung der beiden Situationen zu berücksichtigen, in denen die Wohnungstüre nicht verschlossen war und somit keine mechanische Einschränkung der Bewegungsfreiheit gegeben war: So hat der Beschuldigte zwar einmal die Türe aufgeschlossen, jedoch das Mobiltelefon der Straf- und Zivilklägerin zurückbehalten und ihr zusätzlich gedroht, sie bei ihrer Familie und Freunden zu verunglimpfen. Weil sie nicht ohne ihr Mobiltelefon gehen wollte und aus Angst vor seiner Drohung, nahm sie die Möglichkeit zur Flucht nicht sofort wahr, sondern verlangte ihr Handy, woraufhin der Beschuldigte die Türe wieder verschloss.