Durch diese Gewaltanwendung war die Straf- und Zivilklägerin zunehmend entkräftet und eingeschüchtert. Es wurde dadurch ein Machtgefälle demonstriert, das der Straf- und Zivilklägerin klar aufzeigte, dass sie dem Beschuldigten körperlich unterlegen war und sie weitere Gewalt riskieren würde, wenn sie sich ihm widersetzte. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung der beiden Situationen zu berücksichtigen, in denen die Wohnungstüre nicht verschlossen war und somit keine mechanische Einschränkung der Bewegungsfreiheit gegeben war: