Einerseits hat der Beschuldigte die Wohnungstüre abgeschlossen und den Schlüssel sowie das Mobiltelefon der Straf- und Zivilklägerin an sich genommen. Ob er den Schlüssel während der ganzen Zeit auf sich trug oder irgendwo hinlegte, ist für die rechtliche Einordnung nicht relevant – entscheidend ist, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht wusste, wo sich der Schlüssel befand und dadurch keinen Zugang dazu hatte. Weiter hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin über Stunden hinweg beschimpft, anspuckt, an den Haaren gerissen, ins Gesicht geschlagen, zu Boden gestossen, gebissen, gewürgt und bedroht.