744 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin während gut 24 Stunden die Wohnung des Beschuldigten – beziehungsweise beim Zigarettenkaufen seine Seite – nicht verlassen konnte. Dazu haben verschiedene Elemente beigetragen: Einerseits hat der Beschuldigte die Wohnungstüre abgeschlossen und den Schlüssel sowie das Mobiltelefon der Straf- und Zivilklägerin an sich genommen.