Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Aus der Vorgeschichte, den Äusserungen des Beschuldigten, dem Festhalten ihrer Hände sowie dem Verhalten der Straf- und Zivilklägerin unmittelbar vor und während dem Geschlechtsakt geht zudem hervor, dass der Beschuldigte erkannt hat, dass sie nicht mit ihm schlafen wollte, sich bewusst über den Willen der Strafund Zivilklägerin hinwegsetzte und er auch wusste, dass er nicht mit körperlicher Gegenwehr zu rechnen hatte. Er handelte direkt vorsätzlich. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände liegen keine vor. Der Beschuldigte hat sich der Vergewaltigung gemäss Art.