Ihr fehlte dadurch einerseits die Kraft, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen und andererseits den Mut dazu, hatte sie doch zuvor über Stunden hinweg erlebt, dass er ihr körperlich deutlich überlegen war. Damit liegt eine Gewaltanwendung im Sinne des Tatbestands vor, die dazu führte, dass sich die Straf- und Zivilklägerin nicht stärker zur Wehr setzte. Vor dem Hintergrund der zuvor erlebten Gewalt und in Kombination mit den ausgesprochenen Drohungen war es der Straf- und Zivilklägerin auch nicht zumutbar, sich körperlich gegen den Beschuldigten zu wehren. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.